Scheidemünze

Aus MGM Münzlexikon
Scheidemünze.png
Mecklenburg-Schwerin, Friedrich Franz II. (1842 – 1883), 5 Pfennig 1872 mit der ausdrücklichen Bezeichnung SCHEIDE MÜNZE auf der Rückseite

Kleingeld zur „Scheidung von Käufer und Verkäufer auf Heller und Pfennig“; Gegensatz → Kurant. Die Bedingungen des Umlaufs der Scheidemünzen (schneller Umlauf und relativ rasche Abnutzung) erfordern ein weniger wertvolles Material, der Nennwert kann über dem Materialwert liegen. Die Ausprägung ist in der Regel auf einen Kopfbetrag entsprechend der Bevölkerungszahl beschränkt, ebenso ist der Annahmezwang für dieses Zahlungsmittel begrenzt. Die → Stückelung muß dem Preisgefüge entsprechen. W. Schwinkowski hat beispielsweise zu den Scheidemünzen geschrieben: „Seit der Guldengroschenprägung sind die Groschen und Pfennige … nicht mehr Währungs-, sondern nur noch Scheidemünzen, wenn sie auch nach wie vor mit verhältnismäßig großem Silberwert hergestellt wurden.“ Das schrieb er zwar konkret mit Blick auf die sächsischen Münzen, doch es ist auf die Münzprägung im gesamten Reich nach dem Aufkommen der Taler anzuwenden. Bei der Einführung der Goldwährung in vielen Staaten im 19. Jh. wurden dann alle Silbermünzen zu Scheidemünzen. So waren z. B. im Deutschen Reich die ab 1873 geprägten Kupfer-, Nickel- und Silbermünzen vom Pfennig bis zum 5-Mark-Stück Scheidemünzen. Die Annahmepflicht von Scheidemünzen ist per Gesetz auf einen Maximalbetrag begrenzt.