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1. Gesetzlich begrenzte Toleranz als Abzug oder Zuschlag zum Rauhgewicht einer Münze, bezogen auf ungebrauchte Stücke, durch die Ungenauigkeiten der technischen Fertigung berücksichtigt werden, bei Goldmünzen 2 1⁄2 ‰, bei Silbermünzen 10‰; <br> 2. Feingehalt einer Prägung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung, bei Goldmünzen 2 ‰, bei Silbermünzen 3 ‰.
 
1. Gesetzlich begrenzte Toleranz als Abzug oder Zuschlag zum Rauhgewicht einer Münze, bezogen auf ungebrauchte Stücke, durch die Ungenauigkeiten der technischen Fertigung berücksichtigt werden, bei Goldmünzen 2 1⁄2 ‰, bei Silbermünzen 10‰; <br> 2. Feingehalt einer Prägung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung, bei Goldmünzen 2 ‰, bei Silbermünzen 3 ‰.
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Version vom 23. Juli 2021, 15:52 Uhr

1. Gesetzlich begrenzte Toleranz als Abzug oder Zuschlag zum Rauhgewicht einer Münze, bezogen auf ungebrauchte Stücke, durch die Ungenauigkeiten der technischen Fertigung berücksichtigt werden, bei Goldmünzen 2 1⁄2 ‰, bei Silbermünzen 10‰;
2. Feingehalt einer Prägung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung, bei Goldmünzen 2 ‰, bei Silbermünzen 3 ‰.