Reichskreise
Auch Landfriedenskreise: die auf den Reichstagen zu Worms (1495) und Köln (1512) vorgenommene Einteilung des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation in sechs (Worms), später zehn (Köln) Landfriedenskreise, die einen Teil der vom Reichstag zu Worms 1495 beschlossenen Reichsreform bildete. Zur Reichsreform gehörten weiterhin die Bildung eines Reichskammergerichts, der jährliche Zusammentritt des Reichstags und die Landfriedensordnung (Ewiger Landfriede; Gemeiner Pfennig als Reichssteuer). Die R. waren:
1. der Österreichische,
2. der Bayerische,
3. der Schwäbische,
4. der Fränkische,
5. der Oberrheinische (Lothringen/Hessen),
6. der Kurrheinische (Mainz, Trier, Köln, Pfalz),
7. der Niederrheinisch-Westfälische,
8. der Niedersächsische (Braunschweig/Lüneburg/Holstein/Mecklenburg),
9. der Obersächsische (Sachsen/Brandenburg/Pommern),
10. der Burgundische (fiel 1556 an die spanische Linie von Habsburg).
Das Königreich Böhmen mit Mähren, Schlesien und der Lausitz sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft blieben außerhalb der Kreisverfassung. Das Ordensland Preußen stand unter polnischer Oberhoheit. Der Hochmeister Albrecht von Brandenburg wurde 1525 Herzog von Preußen unter polnischer Lehenshoheit. Diese Landfriedenskreise (Reichskreise) wurden durch die Reichsmünzbeschlüsse von 1551, 1559 und 1566 zur Aufsichtsinstanz. Ein Kreiswardein kontrollierte die Einhaltung der Münzordnungen. In jedem Kreis hatte ein Fürst die Pflicht zur Ausschreibung der der Kontrolle der Münze dienenden Probationstage. → Kreisprobationstag