Oberwähr: Unterschied zwischen den Versionen

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In das Münzsystem Sachsens und Thüringens durch die Münzreform von 1444 eingeführter Begriff, mit dem die bessere, höherwertige Groschen-Münze im Unterschied zur geringerwertigen der Beiwähr bezeichnet wurde. Der Oberwähr-Groschen von 1444 war der → [[Judenkopfgroschen|Judenkopfgroschen]], von dem 20 Stück einem Goldgulden entsprachen (im Unterschied zu den 26 → [[Schildgroschen|Schildgroschen]] der → [[Beiwähr|Beiwähr]] ). Nach dem → [[Gresham-Kopernikanisches Gesetz|Gresham-Kopernikanischen Gesetz]] war dieses System zum Scheitern verurteilt (1451 Ende der Prägung von Judenkopfgroschen), ebenso wie der erneute Versuch in der Münzreform von 1456 mit dem sächsischen Turnose-Groschen und dem thüringischen Großgroschen als Oberwähr und dem → [[Schwertgroschen|Schwertgroschen]] bzw. → [[Rautengroschen|Rautengroschen]] als Beiwähr.
 
In das Münzsystem Sachsens und Thüringens durch die Münzreform von 1444 eingeführter Begriff, mit dem die bessere, höherwertige Groschen-Münze im Unterschied zur geringerwertigen der Beiwähr bezeichnet wurde. Der Oberwähr-Groschen von 1444 war der → [[Judenkopfgroschen|Judenkopfgroschen]], von dem 20 Stück einem Goldgulden entsprachen (im Unterschied zu den 26 → [[Schildgroschen|Schildgroschen]] der → [[Beiwähr|Beiwähr]] ). Nach dem → [[Gresham-Kopernikanisches Gesetz|Gresham-Kopernikanischen Gesetz]] war dieses System zum Scheitern verurteilt (1451 Ende der Prägung von Judenkopfgroschen), ebenso wie der erneute Versuch in der Münzreform von 1456 mit dem sächsischen Turnose-Groschen und dem thüringischen Großgroschen als Oberwähr und dem → [[Schwertgroschen|Schwertgroschen]] bzw. → [[Rautengroschen|Rautengroschen]] als Beiwähr.
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Aktuelle Version vom 30. Juli 2021, 17:43 Uhr

In das Münzsystem Sachsens und Thüringens durch die Münzreform von 1444 eingeführter Begriff, mit dem die bessere, höherwertige Groschen-Münze im Unterschied zur geringerwertigen der Beiwähr bezeichnet wurde. Der Oberwähr-Groschen von 1444 war der → Judenkopfgroschen, von dem 20 Stück einem Goldgulden entsprachen (im Unterschied zu den 26 → Schildgroschen der → Beiwähr ). Nach dem → Gresham-Kopernikanischen Gesetz war dieses System zum Scheitern verurteilt (1451 Ende der Prägung von Judenkopfgroschen), ebenso wie der erneute Versuch in der Münzreform von 1456 mit dem sächsischen Turnose-Groschen und dem thüringischen Großgroschen als Oberwähr und dem → Schwertgroschen bzw. → Rautengroschen als Beiwähr.