Verpfändung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bis in das 18. Jh. vorgenommene Übertragung einer Münzstätte und des mit ihr verbundenen Münzrechts (als Pfand für Verzinsung und Tilgung von Krediten) vom Münzherrn an einen Kreditgeber, da das Münzregal ein Privileg zur Erzielung von Gewinn darstellte. Aus der Verpfändung wurde häufig ein Verkauf, insbesondere wenn der Kreditgeber eine reiche Stadt war. Nach der Reichsmünzgesetzgebung war die Verpfändung von Münzstätten nicht gestattet.
 
Bis in das 18. Jh. vorgenommene Übertragung einer Münzstätte und des mit ihr verbundenen Münzrechts (als Pfand für Verzinsung und Tilgung von Krediten) vom Münzherrn an einen Kreditgeber, da das Münzregal ein Privileg zur Erzielung von Gewinn darstellte. Aus der Verpfändung wurde häufig ein Verkauf, insbesondere wenn der Kreditgeber eine reiche Stadt war. Nach der Reichsmünzgesetzgebung war die Verpfändung von Münzstätten nicht gestattet.
 
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Aktuelle Version vom 30. Juli 2021, 17:57 Uhr

Bis in das 18. Jh. vorgenommene Übertragung einer Münzstätte und des mit ihr verbundenen Münzrechts (als Pfand für Verzinsung und Tilgung von Krediten) vom Münzherrn an einen Kreditgeber, da das Münzregal ein Privileg zur Erzielung von Gewinn darstellte. Aus der Verpfändung wurde häufig ein Verkauf, insbesondere wenn der Kreditgeber eine reiche Stadt war. Nach der Reichsmünzgesetzgebung war die Verpfändung von Münzstätten nicht gestattet.