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Feingehalts- und Gewichtskontrolle der von dem Münzwardein vom Prägestock entnommenen bereits geprägten Münzen (→ Probe). Nach der kaiserlichen Probierordnung von 1551 mußte der → [[Wardein|Wardein]] von jedem Werk (= Charge) nach erfolgter Probe eine bestimmte Menge Münzen in einem Papier verschließen, auf dem das Datum der Herstellung und das Gewicht des Werks verzeichnet waren, und in die → [[Fahrbüchse|Fahrbüchse]] einwerfen. | Feingehalts- und Gewichtskontrolle der von dem Münzwardein vom Prägestock entnommenen bereits geprägten Münzen (→ Probe). Nach der kaiserlichen Probierordnung von 1551 mußte der → [[Wardein|Wardein]] von jedem Werk (= Charge) nach erfolgter Probe eine bestimmte Menge Münzen in einem Papier verschließen, auf dem das Datum der Herstellung und das Gewicht des Werks verzeichnet waren, und in die → [[Fahrbüchse|Fahrbüchse]] einwerfen. | ||
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Version vom 12. Juni 2021, 09:53 Uhr
Feingehalts- und Gewichtskontrolle der von dem Münzwardein vom Prägestock entnommenen bereits geprägten Münzen (→ Probe). Nach der kaiserlichen Probierordnung von 1551 mußte der → Wardein von jedem Werk (= Charge) nach erfolgter Probe eine bestimmte Menge Münzen in einem Papier verschließen, auf dem das Datum der Herstellung und das Gewicht des Werks verzeichnet waren, und in die → Fahrbüchse einwerfen.