Regent: Unterschied zwischen den Versionen

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Allgemein das monarchische Staatsoberhaupt, ein Reichs- oder Landesverweser, der bei Minderjährigkeit oder eingetretener Handlungsunfähigkeit des Herrschers die Regierungsgeschäfte ausübte. Soweit eine Primogenitur eingeführt war, wurde der erstgeborene, volljährige und regierungsfähige Sohn des Monarchen Regent, im Falle einer Sekundogenitur besaßen das Erb- und Nachfolgerecht der zweitgeborene Sohn bzw. dessen männliche Nachkommen. In verschiedenen Ländern stand verfassungsrechtlich zunächst der Mutter bzw. der Gemahlin des Monarchen die Ausübung der Regentschaft zu. → [[Regentschaftsmünze|Regentschaftsmünze]]
 
Allgemein das monarchische Staatsoberhaupt, ein Reichs- oder Landesverweser, der bei Minderjährigkeit oder eingetretener Handlungsunfähigkeit des Herrschers die Regierungsgeschäfte ausübte. Soweit eine Primogenitur eingeführt war, wurde der erstgeborene, volljährige und regierungsfähige Sohn des Monarchen Regent, im Falle einer Sekundogenitur besaßen das Erb- und Nachfolgerecht der zweitgeborene Sohn bzw. dessen männliche Nachkommen. In verschiedenen Ländern stand verfassungsrechtlich zunächst der Mutter bzw. der Gemahlin des Monarchen die Ausübung der Regentschaft zu. → [[Regentschaftsmünze|Regentschaftsmünze]]
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Aktuelle Version vom 30. Juli 2021, 17:48 Uhr

Allgemein das monarchische Staatsoberhaupt, ein Reichs- oder Landesverweser, der bei Minderjährigkeit oder eingetretener Handlungsunfähigkeit des Herrschers die Regierungsgeschäfte ausübte. Soweit eine Primogenitur eingeführt war, wurde der erstgeborene, volljährige und regierungsfähige Sohn des Monarchen Regent, im Falle einer Sekundogenitur besaßen das Erb- und Nachfolgerecht der zweitgeborene Sohn bzw. dessen männliche Nachkommen. In verschiedenen Ländern stand verfassungsrechtlich zunächst der Mutter bzw. der Gemahlin des Monarchen die Ausübung der Regentschaft zu. → Regentschaftsmünze