Medaillenverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
(Imported from text file) |
(Imported from text file) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
In Deutschland gültige Vorschriften zur Verhinderung der Herstellung und des Vertriebs von mit umlauffähigem Geld verwechselbaren Marken und Medaillen, also von Prägungen, die durch ihr Aussehen oder der Angabe von Nominalbezeichnungen den Eindruck von Münzen (auch anderer Staaten) vermitteln. Darunter fallen auch nicht gekennzeichnete Nachprägungen von ungültigen Münzen. Verstöße dagegen gelten als Ordnungswidrigkeit und werden von der Bundeswertpapierverwaltung in Bad Homburg verfolgt. | In Deutschland gültige Vorschriften zur Verhinderung der Herstellung und des Vertriebs von mit umlauffähigem Geld verwechselbaren Marken und Medaillen, also von Prägungen, die durch ihr Aussehen oder der Angabe von Nominalbezeichnungen den Eindruck von Münzen (auch anderer Staaten) vermitteln. Darunter fallen auch nicht gekennzeichnete Nachprägungen von ungültigen Münzen. Verstöße dagegen gelten als Ordnungswidrigkeit und werden von der Bundeswertpapierverwaltung in Bad Homburg verfolgt. | ||
+ | {{#set: Has numismatic Category=Numismatik}} | ||
+ | {{#set: Has numismatic Category=Münzfüße, Münzverträge, Münzverordnungen}} |
Version vom 12. Juni 2021, 09:52 Uhr
In Deutschland gültige Vorschriften zur Verhinderung der Herstellung und des Vertriebs von mit umlauffähigem Geld verwechselbaren Marken und Medaillen, also von Prägungen, die durch ihr Aussehen oder der Angabe von Nominalbezeichnungen den Eindruck von Münzen (auch anderer Staaten) vermitteln. Darunter fallen auch nicht gekennzeichnete Nachprägungen von ungültigen Münzen. Verstöße dagegen gelten als Ordnungswidrigkeit und werden von der Bundeswertpapierverwaltung in Bad Homburg verfolgt.