Münzfund: Unterschied zwischen den Versionen

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Münzen, die als Einzelfund (einzelne Münze), Streufund (Fundmasse, die durch zahlreiche Einzelfunde an einem zusammengehörigen Platz, z. B. ehemaliger Siedlung, gebildet wird), Schatzfund (größere Mengen, große Silber- und Goldmünzen – oder eine Menge von → Hacksilber), → [[Verwahrfund|Verwahrfund]] oder → [[Brunnenfund|Brunnenfund]] zutage treten. Meldepflicht besteht für Einzelfunde, Fundmassen und Verwahrfunde. Die Besitzrechte an den Fundmünzen sind in Deutschland durch die entsprechendenden Gesetze der Bundesländer geregelt. In den meisten besteht Abgabepflicht, wobei eine Belohnung gezahlt werden kann. In Bayern und Hessen beispielsweise gehört aber ein Fund je zur Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer. Eine vernünftige Regelung besteht auch in Österreich. Funde müssen gemeldet werden, damit eine wissenschaftliche Bearbeitung möglich ist. Danach erhalten Finder und Grundstückseigentümer je die Hälfte. Die Fundmünzen und die Form ihrer Aufbewahrung (Gefäß, Lederbeutel, Kassette u. a.) sowie eventuelle Beigaben, wie Werkzeuge, Waffen, Schmuck, Knochen geben die Möglichkeit zu Erkenntnissen über Verwahrungszeit und Verbreitung von Münzen, Handelswege, Geldverkehr und  wirtschaftliche Beziehungen, außerdem Anhaltspunkte zur Lokalisierung und Datierung von Einrichtungen und Ereignissen. Bei Einzelfunden ist in dieser Hinsicht nur eine sehr begrenzte Aussage möglich. Münzfunde bilden unentbehrliches Forschungsmaterial, deshalb werden sie einzeln ausführlich bestimmt und veröffentlicht.
 
Münzen, die als Einzelfund (einzelne Münze), Streufund (Fundmasse, die durch zahlreiche Einzelfunde an einem zusammengehörigen Platz, z. B. ehemaliger Siedlung, gebildet wird), Schatzfund (größere Mengen, große Silber- und Goldmünzen – oder eine Menge von → Hacksilber), → [[Verwahrfund|Verwahrfund]] oder → [[Brunnenfund|Brunnenfund]] zutage treten. Meldepflicht besteht für Einzelfunde, Fundmassen und Verwahrfunde. Die Besitzrechte an den Fundmünzen sind in Deutschland durch die entsprechendenden Gesetze der Bundesländer geregelt. In den meisten besteht Abgabepflicht, wobei eine Belohnung gezahlt werden kann. In Bayern und Hessen beispielsweise gehört aber ein Fund je zur Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer. Eine vernünftige Regelung besteht auch in Österreich. Funde müssen gemeldet werden, damit eine wissenschaftliche Bearbeitung möglich ist. Danach erhalten Finder und Grundstückseigentümer je die Hälfte. Die Fundmünzen und die Form ihrer Aufbewahrung (Gefäß, Lederbeutel, Kassette u. a.) sowie eventuelle Beigaben, wie Werkzeuge, Waffen, Schmuck, Knochen geben die Möglichkeit zu Erkenntnissen über Verwahrungszeit und Verbreitung von Münzen, Handelswege, Geldverkehr und  wirtschaftliche Beziehungen, außerdem Anhaltspunkte zur Lokalisierung und Datierung von Einrichtungen und Ereignissen. Bei Einzelfunden ist in dieser Hinsicht nur eine sehr begrenzte Aussage möglich. Münzfunde bilden unentbehrliches Forschungsmaterial, deshalb werden sie einzeln ausführlich bestimmt und veröffentlicht.
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Aktuelle Version vom 30. Juli 2021, 17:40 Uhr

Münzfund.png
Ein im 17. Jahrhundert verborgener Münzfund mit zerbrochenem Aufbewahrungsgefäß. Da das Gefäß in der Hauswand eingemauert war, sind die Münzen nicht durch Oxidation zu einem Klumpen versintert.

Münzen, die als Einzelfund (einzelne Münze), Streufund (Fundmasse, die durch zahlreiche Einzelfunde an einem zusammengehörigen Platz, z. B. ehemaliger Siedlung, gebildet wird), Schatzfund (größere Mengen, große Silber- und Goldmünzen – oder eine Menge von → Hacksilber), → Verwahrfund oder → Brunnenfund zutage treten. Meldepflicht besteht für Einzelfunde, Fundmassen und Verwahrfunde. Die Besitzrechte an den Fundmünzen sind in Deutschland durch die entsprechendenden Gesetze der Bundesländer geregelt. In den meisten besteht Abgabepflicht, wobei eine Belohnung gezahlt werden kann. In Bayern und Hessen beispielsweise gehört aber ein Fund je zur Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer. Eine vernünftige Regelung besteht auch in Österreich. Funde müssen gemeldet werden, damit eine wissenschaftliche Bearbeitung möglich ist. Danach erhalten Finder und Grundstückseigentümer je die Hälfte. Die Fundmünzen und die Form ihrer Aufbewahrung (Gefäß, Lederbeutel, Kassette u. a.) sowie eventuelle Beigaben, wie Werkzeuge, Waffen, Schmuck, Knochen geben die Möglichkeit zu Erkenntnissen über Verwahrungszeit und Verbreitung von Münzen, Handelswege, Geldverkehr und wirtschaftliche Beziehungen, außerdem Anhaltspunkte zur Lokalisierung und Datierung von Einrichtungen und Ereignissen. Bei Einzelfunden ist in dieser Hinsicht nur eine sehr begrenzte Aussage möglich. Münzfunde bilden unentbehrliches Forschungsmaterial, deshalb werden sie einzeln ausführlich bestimmt und veröffentlicht.