Geldschein: Unterschied zwischen den Versionen
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Papiernes Geldzeichen, seinem Charakter nach seit dem 19. Jh. zu unterscheiden als: <br> 1. klassische Banknoten, die gegen Gold und eventuell Silber einlösbar waren und nur gegen bankmäßige Deckung ausgegeben werden durften; <br> 2. → [[Tresorschein|Tresorscheine]], die mit gewissen Ausnahmen gesetzliche Zahlungskraft hatten, z. B. war in Preußen im 19. Jh. ein Viertel der öffentlichen Abgaben in Tresorscheinen zu entrichten, die durch die → [[Kassenschein|Kassenscheine]] abgelöst wurden; <br> 3. die Darlehenskassenscheine (oder → [[Reichskassenschein|Reichskassenscheine]]), die als Kreditgeld des Staates gesetzliche Zahlungskraft nur gegenüber öffentlichen Kassen hatten. Ihre Einlösung war für einen künftigen Termin vorgesehen bzw. sie mußten von der Reichsbank gegen Bargeld eingelöst werden; <br> 4. gewöhnliches Papiergeld, also Geldscheine mit staatlichem Zwangskurs (gesetzliche Zahlungskraft), die ohne Einlösungsverpflichtungen ausgegeben sind. | Papiernes Geldzeichen, seinem Charakter nach seit dem 19. Jh. zu unterscheiden als: <br> 1. klassische Banknoten, die gegen Gold und eventuell Silber einlösbar waren und nur gegen bankmäßige Deckung ausgegeben werden durften; <br> 2. → [[Tresorschein|Tresorscheine]], die mit gewissen Ausnahmen gesetzliche Zahlungskraft hatten, z. B. war in Preußen im 19. Jh. ein Viertel der öffentlichen Abgaben in Tresorscheinen zu entrichten, die durch die → [[Kassenschein|Kassenscheine]] abgelöst wurden; <br> 3. die Darlehenskassenscheine (oder → [[Reichskassenschein|Reichskassenscheine]]), die als Kreditgeld des Staates gesetzliche Zahlungskraft nur gegenüber öffentlichen Kassen hatten. Ihre Einlösung war für einen künftigen Termin vorgesehen bzw. sie mußten von der Reichsbank gegen Bargeld eingelöst werden; <br> 4. gewöhnliches Papiergeld, also Geldscheine mit staatlichem Zwangskurs (gesetzliche Zahlungskraft), die ohne Einlösungsverpflichtungen ausgegeben sind. | ||
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Version vom 23. Juli 2021, 15:36 Uhr
Papiernes Geldzeichen, seinem Charakter nach seit dem 19. Jh. zu unterscheiden als:
1. klassische Banknoten, die gegen Gold und eventuell Silber einlösbar waren und nur gegen bankmäßige Deckung ausgegeben werden durften;
2. → Tresorscheine, die mit gewissen Ausnahmen gesetzliche Zahlungskraft hatten, z. B. war in Preußen im 19. Jh. ein Viertel der öffentlichen Abgaben in Tresorscheinen zu entrichten, die durch die → Kassenscheine abgelöst wurden;
3. die Darlehenskassenscheine (oder → Reichskassenscheine), die als Kreditgeld des Staates gesetzliche Zahlungskraft nur gegenüber öffentlichen Kassen hatten. Ihre Einlösung war für einen künftigen Termin vorgesehen bzw. sie mußten von der Reichsbank gegen Bargeld eingelöst werden;
4. gewöhnliches Papiergeld, also Geldscheine mit staatlichem Zwangskurs (gesetzliche Zahlungskraft), die ohne Einlösungsverpflichtungen ausgegeben sind.